Alles anzeigenDas ist nicht grundsätzlich so, denn:
"Die Straßenverkehrsordnung gilt grundsätzlich überall dort, wo öffentlicher Verkehr stattfindet. Also auf Straßen aller Art, aber auch auf öffentlich genutzten Parkplätzen oder in Parkhäusern. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Hinweisschild „Hier gilt die StVO“ aufgestellt ist oder fehlt. Dennoch hat sich in der Rechtsprechung der vergangenen Jahre ein Unterschied zwischen dem Verkehr auf Straßen und dem auf öffentlich zugänglichen Parkflächen herauskristallisiert.
„Die Besonderheit liegt darin, dass die Gerichte Parkplätze nicht wie normale Straßen behandeln und auf diesen Verkehrsflächen daher andere Grundsätze gelten“, erklärt Michaela Zientek, Juristin des ERGO Rechtsschutz Leistungsservice. „So dient ein Parkplatz in erster Linie dem ruhenden Verkehr.“ Grundsätzlich müssen Autofahrer auf Parkplätzen und in Parkhäusern besonders §1 StVO berücksichtigen. Dieser fordert von den Verkehrsteilnehmern ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht."
Quelle: https://www.ergo.de/de/rechtsp…aktuelles/parkplatzregeln
Gruß, Berndt
Hallo Berndt,
Du hast explizit auf Paragraph 12 (Halten und Parken)hingewiesen und dieser wird auf Privateigentum (und dazu zählen nun mal Kundenparkplätze) von den Ordnungsbehörden nicht überwacht.
Das bedeutet, selbst das "widerrechtliche" Parken auf einem Behindertenparkplatz ist zwar moralisch verwerflich, wird aber von der Polizei nicht sanktioniert.
Ist auch ganz logisch, denn jeder Privatbesitzer entscheidet selbst, wo und wie die Parkflächen ausgestaltet werden.
Gruß
Helmut