Andi wi
Ja so meinte und glaube sagte ich das auch.
Für den Käufer ob nun gewerblich oder privater Verbraucher ist der Händler Vertrags und Ansprechpartner.
Der OH wird auch Dinge aus der Gewährleistung an Opel regressieren, den auch der OH hat einen Vertragspartner wo er das Fahzeug her hat, sprich den Hersteller.
Wobei zwei Dinge in der Betrachtung interessant wären, zum einen ist der OH tatsächlich Verkäufer oder ist er nur Vermittler für den Hersteller? Ich meine speziell wenn der OH eine Bestellung vom Kunden nicht mit einem Vorführer oder Lagerfahrzeug bedienen kann sondern die explizite Bestellung durchreicht. Dadurch würden sich ja Vertragansprüche komplett vom Ansprechpartner her ändern.
Zum anderen wäre interessant zu betachten, wie es sich mit der Gewährleistung verhält wenn der Käufer nicht beim regionalen Händler kauft sondern z.B. über einen Internerhändler und er seinen deutschen Wagen hunderte von KM entfernt abholt ( sei es als Werksabholung oder von einem Händler in anderem Bundesland etc.) Verzichtet der Käufer damit dann auf die gesetzliche Gewährleistung oder wird er dadurch genötigt mit einem Anspruch aus der Gewährleistung immer wieder zum Ort der Übergabe zu gehen, was ja zumindest für den privaten Verbraucher vom GG als unzumutbar eingestufft wurde und im Rahmen der Schuldrechtsreform von 2002 neu geregelt wurde. Die Verbraucherrechte wurden dabei ja erheblich gestärkt, wie z.B. der Gerichtsstand welcher im einseitigen Handelskauf grundsätzlich für beide Teile am Ort des Verbrauchers liegt.
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