Ist die Kamera mit Kabel oder über Funk verbunden?
per Kabel
Ist die Kamera mit Kabel oder über Funk verbunden?
per Kabel
Die Kamera hängt am Radio: Opel (EPC) Explosionszeichnungen und Pläne
Allerdings verstehe ich nicht ganz die Verbindung von wegen +/- und Schirm. VGA wäre eigentlich über ein Koax Kabel
Die PAP-Kamera ist eine zusätzliche Kamera. das Steuergerät ist bei mir vom PAP-Shop direkt hinter dem Handschuhkasten verbaut.
Hier sollten einmal die Anschlüsse überprüft werden.
Gruß
Lutz
Hallo,
da ich das „kleine“ Radio R.4 verbaut habe ist das Steuermodul direkt im Radio verbaut worden.Das Radio musste dafür leicht umgebaut werden.Ich werde erstmal abwarten was der PAPShop dazu sagt.
Oh man,dachte es wäre alles gut jetzt.Heute wieder teilweise kein Bild mit der Rückfahrkamera.Mal gehts-mal nicht.Der Pap-Shop hat mir auch schon ein neues Kabel und eine neue Kamera geschickt.
Muss ich nur noch einbauen lassen,was das wohl wieder kostet??Falls es die Kamera überhaupt ist
Könnte schon sein. Also ausprobieren!
Oh man
Jetzt wurde durch meinen Opel Händler Donnerstag eine neue Kamera eingebaut und es ging bis heute gut,wieder Störung,wieder sporadisch.
Kann nicht einmal was richtig klappen?Ich hoffe nur das die Einbaukosten der neuen Kamera der Shop übernimmt.Mein Händler sagt das er das muss wegen der Gewährleistung.
Bin dann trotzdem noch nicht weiter....
Dann nun das Modul im Radio tauschen.
Denke nicht das der Kameralieferant die Umbaukosten trägt. Er haftet nur wenn er es eingebaut hätte und für die Ware.
Dann nun das Modul im Radio tauschen.
Denke nicht das der Kameralieferant die Umbaukosten trägt. Er haftet nur wenn er es eingebaut hätte und für die Ware.
Das habe ich dazu gefunden:
Teile, die vom Verbraucher online gekauft und in der Werkstatt verbaut wurden (B2C), unterliegen der Gewährleistung durch den gewerblichen Verkäufer. In dem Fall also dem Online-Portal. Die Rechtsprechung ist in dem Falle eindeutig, denn im Kaufrecht gilt die Regel, dass der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung auch Ein- und Ausbaukosten für das defekte Teil bezahlen muss. Das war allerdings nicht immer so, denn ursprünglich hatte der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 15.07.2008 (Az.: VIII ZR 211/07) festgelegt, dass der Verkäufer der Ware ausschließlich eine Ersatzlieferung, nicht aber die Ein- und Ausbaukosten tragen muss (vgl. § 439 Abs. 1 BGB). Dies änderte sich jedoch im Jahr 2011, als der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.06.2011 / Az.: C-65/09, C-87/09) die Rechtsprechung des BGH teilweise infrage stellte.
Der Entscheidung des EuGH ist es geschuldet, dass der BGH seine Rechtsprechung für die Fälle angleichen musste, bei denen auf der Käuferseite ein Verbraucher beteiligt ist. So entschied der BGH mit dem Urteil vom 17. Oktober 2012 (Az.: VIII ZR 226/11), dass § 439 Abs. 1 BGB europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass bei Beteiligung eines Verbrauchers bei einer mangelhaften Kaufsache der Verkäufer auch die Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat.