NEUE GEWÄHRLEISTUNGSFRIST NACH REPARATUR?
Quelle: https://www.das.de/de/rechtspo…frist-nach-reparatur.aspx
ZitatAlles anzeigen9.10.2014
Rechtsfrage des Tages:
Vor knapp drei Jahren habe ich mir eine neue Brille anfertigen lassen. Leider fiel nach etwas über einem Jahr ständig der eine Bügel ab. Der Optiker hat die Brille repariert. Jetzt rutscht mir plötzlich wieder die Brille von der Nase, weil sich die Schraube ständig löst. Der Optiker verweigert eine Reparatur, weil er meint, die Gewährleistungsfrist sei abgelaufen. Beginnt die Gewährleistungsfrist nicht nach jeder Reparatur neu?
Antwort:
Leider gehört es tatsächlich zu einem weit verbreiteten Rechtsirrtum, dass nach jeder Nachbesserung die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren neu zu laufen beginnt. So pauschal liegt der Fall nämlich nicht und das Gesetz macht keine klaren Angaben.
Wichtig ist zunächst die Unterscheidung zwischen Gewährleistung und Garantie. Eine Garantie stellt ein unabhängiges Vertragsversprechen dar und orientiert sich allein an den Garantiebedingungen. Gesetzlich steht dem Verbraucher als Kunde aber eine Absicherung zu, dass eine gekaufte Sache frei von Mängeln ist. Tritt während der Frist von zwei Jahren ein Mangel auf, so ist der Verkäufer verpflichtet, unter bestimmten Voraussetzungen auf seine Kosten die sogenannte Nacherfüllung vorzunehmen, also beispielsweise die Brille zu reparieren.
Ob aber eine Nacherfüllung auch zum Neubeginn der Verjährungsfrist führt, kommt auf den jeweiligen Einzelfall an. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofes kommt es nämlich darauf an, ob die Reparatur oder auch der Austausch als Anerkenntnis der Mängelbeseitigungspflicht des Verkäufers anzusehen ist. Manchmal bekommt der Kunde eine Reparaturbestätigung ohne Kosten, auf der sich der Zusatz "Gewährleistungsfall" oder ähnliches findet. Dann ist die Sache einfach. Für das ausgetauschte oder reparierte Teil beginnt die Verjährungsfrist neu und läuft wieder für zwei Jahre.
Wurde eine solche Bestätigung nicht ausgestellt, kommt es auf sämtliche Umstände an, also beispielsweise Umfang, Dauer und die Kosten der Reparaturarbeiten. Besonders umfangreiche und kostspielige Arbeiten deuten dabei eher auf ein Anerkenntnis der Nacherfüllungspflicht hin als Kleinstreparaturen oder der Austausch günstiger Ersatzteile. Hat nämlich der Verkäufer die Mängelbeseitigung aus reiner Kulanz übernommen oder um einen Streit gütlich zu beenden, beginnt die Gewährleistungsfrist nicht neu zu laufen.
Sollte die Reparatur Ihrer Brille also seinerzeit aus Kulanz erfolgt sein, so wären etwaige Mängelansprüche tatsächlich bereits verjährt. Hat der Optiker hingegen eine Pflicht zur Mängelbeseitigung vor zwei Jahren bestätigt oder ergibt sich dies aus den Umständen, so haben Sie gute Chancen, einen Anspruch auf Nacherfüllung durchzusetzen. Entscheidend ist dann neben den üblichen Voraussetzungen, dass die Reparatur weniger als zwei Jahre zurückliegt.
Permalink