Kostenvoranschlag
http://www1.adac.de/Recht_und_…D=3974&SourcePageID=86859
ZitatAlles anzeigenGemäß Abschnitt II, Ziffer 2 der Kfz-Reparaturbedingungen (vgl. zur Geltung der Kfz-Reparaturbedingungen Nicht fachgegerechte Durchführung der Reparaturarbeiten - Sachmängelhaftung) sind Preisangaben nur dann verbindlich, wenn sie in Form eines schriftlichen Kostenvoranschlages erfolgen. Rechtlich betrachtet stellt ein derartiger verbindlich abgegebener Kostenvoranschlag ein Festpreisangebot dar, dessen Annahme zu einer Preisvereinbarung im Sinne des § 631 BGB führt. Im Gegensatz zur Preisberechnung im Auftragsschein setzt ein derartiger schriftlicher Kostenvoranschlag eine fachgerechte und umfangreiche Diagnose voraus, ist also auch wesentlich aufwendiger und umfangreicher als die Preisangabe im Auftragsschein.
Liegt ein derartiges Festpreisangebot vor, dann darf der dort genannte Preis in keinem Fall überschritten werden. Die Werkstatt ist an die dort gemachten Angaben für einen Zeitraum von 3 Wochen gebunden, sofern die Kfz-Reparaturbedingungen gelten.
Gilt das BGB, gibt es keine derartige präzise Bindungsfrist.
Preisangaben im Auftragsschein sind rechtlich als Kostenvoranschlag im Sinne von § 650 Abs. 1 BGB zu werten. Insofern spielt es diesbezüglich auch keine Rolle, ob das Gesetz oder die Kfz-Reparaturbedingungen gelten.
In beiden Fällen muss die Werkstatt den Kunden unverzüglich unterrichten, sobald mit einer wesentlichen Überschreitung des veranschlagten Reparaturpreises zu rechnen ist. Als wesentlich sieht die Rechtsprechung dabei eine Überschreitung von mehr als 15% an.
Unterlässt die Werkstatt die eigentlich erforderliche Anzeige, so gilt folgendes: Der Kunde müsste rechtlich so gestellt werden, wie wenn er rechtzeitig über die zu erwartende Kostenüberschreitung unterrichtet worden wäre. Dann hätte er den Vertrag kündigen können, so dass die Arbeiten nach diesem Zeitpunkt nicht vergütet worden wären. Zumindest gilt dies für die Lohnkosten. Was die Materialkosten anbelangt, so ist darauf abzustellen, ob die durchgeführten Arbeiten für den Betroffenen nützlich waren und in seinem Interesse lagen. Ist dies der Fall, muss der Kunde wenigstens die Materialkosten tragen.
Die Kfz-Reparaturbedingungen sehen vor, dass etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet werden, wenn aufgrund des Kostenvoranschlags ein Auftrag erteilt wird. Die Kosten für einen Kostenvoranschlag werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn dies im Einzelfall vereinbart wurde.
Neue Regel im BGB: Im Zweifel ist der Kostenvoranschlag kostenlos. Nur wenn ausdrücklich Kostenpflichtigkeit vereinbart wurde, muss der Kunde zahlen.
http://www.datentransfer24.de/mangelhafte-Ware.html
ZitatAlles anzeigenMuss man für einen Kostenvoranschlag eines Handwerkers Geld bezahlen?
(§ 632 Absatz 3 BGB) Der Handwerker hat nur dann einen Anspruch auf eine Vergütung wegen des Kostenvoranschlags, wenn er das mit dem Verbraucher individuell in einem Vertrag vereinbart. Er kann den Kunden nicht pauschal auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen verweisen. Das wäre unwirksam (§§ 305c, 307 BGB).
Fragen Sie, ob ein Kostenvoranschlag kostenlos ist. Wenn ja, dann lassen Sie sich einen schriftlichen Kostenvoranschlag geben.
Für einen Kostenvoranschlag müssen Sie nur bezahlen, wenn Sie vorher darauf hingewiesen worden sind.
Ein Kostenvoranschlag gilt als verbindlich, wenn nicht das Gegenteil erklärt ist.
Bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag darf der Betrieb nicht mehr verrechnen, wenn er falsch kalkuliert hat. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag muss der Betrieb vorher mit dem Kunden Rücksprache halten, sollten die Kosten für die Arbeit um mehr als 10-15 Prozent höher sein als im Kostenvoranschlag angegeben.
Erst seit dem 01.01.2002 besteht eine gesetzliche Regelung, wonach ein Kostenvoranschlag im Zweifel nicht zu vergüten ist (§ 632 Abs. 3 BGB). Im Zweifel bedeutet, wenn die Vertragsparteien nicht vereinbaren, ob der Kostenvoranschlag zu bezahlen ist.
Ein Kostenvoranschlag dient einem Kunden dazu, sich eine Vorstellung zu verschaffen, was ihn ein bestimmter Auftrag kosten würde. Für den Kunden sind Kostenvoranschläge unverbindlich.
Im Gegensatz zu reinen Angeboten beinhalten Kostenvoranschläge in der Regel eine detailliertere Aufstellung des erforderlichen Geldbetrages.
Wird ein Kostenvoranschlag überschritten, ist danach zu differenzieren, ob es sich um eine wesentliche oder um eine unwesentliche Überschreitung der veranschlagten Gesamtsumme handelt. Abweichungen, die sich nur auf einzelne Positionen beziehen, wirken sich nicht aus.
Eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags kann sich auf den Zahlungsanspruch des Unternehmers auswirken, da dem Kunden in diesem Fall ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht (§ 650 BGB).
Kostensteigerungen von 10 bis 15 Prozent sind grundsätzlich zulässig, der Auftraggeber hat den erhöhten Preis zu zahlen.
Bei größeren Abweichungen muss der Handwerker dem Kunden rechtzeitig mitteilen, dass die Abschlussrechnung den Kostenvoranschlag wesentlich übersteigt. Der Kunde kann dann der Erhöhung zustimmen oder vom Vertrag zurücktreten, um einen neuen Unternehmer zu beauftragen. Allerdings hat der Kunde dann die bis dahin geleistete Arbeit zu zahlen.
Unterlässt der Handwerker die rechtzeitige Unterrichtung über die Mehrkosten, so macht er sich schadensersatzpflichtig. Der Kunde kann sich weigern, die erbrachte Leistung des Handwerkers zu bezahlen.
Auch wenn der Handwerker die Preise im Kostenvoranschlag nicht überschreitet, kann er Zusatzleistungen nicht einfach abrechnen. Er muss den Auftraggeber informieren, wenn sich bei der Ausführung der Arbeit herausstellt, dass zusätzliche Arbeiten nötig werden, die im Kostenvoranschlag nicht berücksichtigt worden waren. Der Kunde kann dann den Vertrag kündigen.
Eine Vergütungspflicht für Kostenvoranschläge kann nur dann ausgelöst werden, wenn sie ausdrücklich und individualvertraglich vereinbart wird. OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.12.2005, Aktenzeichen 19 U 57/05
Vergütung sprechen. Wer einen Architekten beauftragt, muss mit einer Vergütung rechnen.[/QUOTE]