ZitatAlles anzeigenZulassungsbescheinigung Teil 1 und 2
Neue Zulassungspapiere
Seit dem 01.10.2005 gibt es eine Neuerung, die für Fahrzeuge bei der Zulassung gilt. Hierbei handelt es sich um neue Zulassungspapiere, die so genannte Zulassungsbescheinigung Teil 1 und 2. Die Zulassungsbescheinigung Teil 1 ersetzt den Kfz-Schein (Fahrzeugschein), die Zulassungsbescheinigung Teil 2 den Kfz-Brief (Fahrzeugbrief).
Wenn ein Fahrzeug neu zugelassen wird, stellen die Kfz-Zulassungsstellen nur noch die neuen Zulassungsdokumente aus. Für bereits zugelassene Kfz behalten der bisherige Kfz-Schein und Kfz-Brief aber weiterhin ihre Gültigkeit. Kfz-Halter sind daher nicht verpflichtet, die alten Fahrzeugpapiere in die neuen Dokumente einzutauschen.
Ein Umtausch wird aber durchgeführt, wenn Veränderungen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden müssen, wie zum Beispiel ein Halterwechsel, eine Ummeldung oder eine technische Veränderungen am Fahrzeug. Die zuständige Kfz-Zulassungsstelle zieht dann die alten Fahrzeugpapiere ein und stellt gegen eine Gebühr die Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 aus.
Quelle: http://www.gtue.de/sixcms/detail.php?id=15218
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Seit Oktober 2005 geben die Zulassungs-behörden anstelle des bisherigen Kfz-Briefs und Kfz-Scheins neue, EU-weit vereinheitlichte Dokumente aus.
Da Deutschland eine entsprechende EU-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt hat, müssen wir uns langsam von Kfz-Schein und Brief verabschieden. An ihre Stelle ist die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II getreten. Das neue Dokument und seine Einträge sollen vor Fälschungen sicher sein. Der Vorteil des neuen Dokuments: Es ist in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich. Ummeldungen eines Fahrzeugs innerhalb der europäischen Union sind somit problemlos möglich. Außerdem können Sie einen Gebrauchtwagen aus dem Ausland einfacher in Deutschland ummelden und Sie benötigen keine Überführungskennzeichen mehr. Gute Nachricht für alle Fahrzeugbesitzer: Die alten Dokumente bleiben solange gültig, bis eine Änderung der Fahrzeugpapiere durch Ummeldung, Halterwechsel oder Eintragung technischer Änderungen nötig wird. Bei einem Umtausch der bisherigen Fahrzeugpapiere gegen die neuen Dokumente entstehen Kosten in Höhe von 3,60 Euro für die Zulassungsbescheinigung II und 10,90 Euro für die Zulassungsbescheinigung Teil I. Lediglich bei einer Adressänderung innerhalb des Zulassungsbezirkes und bei einer Namensänderung behalten Fahrzeugbrief und -schein ihre Gültigkeit.
Kein Platz für Vorbesitzer und Reifengrößen
Die Zulassungsbescheinigung Teil I (ersetzt den Fahrzeugschein) enthält zusätzlich alle vom Auslieferungszustand des Fahrzeugs abweichenden Daten. Probleme kann es bei einer Kontrolle besonders mit den zulässigen Rad-Reifen-Kombinationen geben, da hier in der Regel nur noch eine Rad-Reifen-Kombination aufgeführt wird. Die GTÜ rät daher allen Autofahrern, neben der neuen Zulassungsbescheinigung bei Neufahrzeugen auch eine Kopie des COC-Papiers (COC = Certificate of Conformity = EG-Übereinstimmungsbescheinigung) oder bei Gebrauchtfahrzeugen eine Kopie des alten Fahrzeugscheines mitzuführen. Tipp: Beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens immer das COC-Papier verlangen!
Die Zulassungsbescheinigung Teil II ist quasi der Eigentumsnachweis und enthält nur die wichtigsten Fahrzeugdaten. Aus datenschutzrechtlichen Gründen werden nur noch die letzten zwei Halter des Fahrzeugs eingetragen. Das kann bei einem Wiederverkauf oder bei der Prüfung des Kilometerstandes zu Problemen führen. Schließlich ist schon der Käufer eines Vorführwagens der zweite Halter. Schon beim anschließenden Weiterverkauf werden neue Dokumente mit allen anfallenden Gebühren fällig. Es ist nun für einen Käufer erheblich komplizierter, bei früheren Haltern Auskünfte über das Fahrzeug zu erhalten. Wer beispielsweise einen Oldtimer kauft, kann sich nicht mehr bei den Vorbesitzern über die Fahrzeughistorie informieren. Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat aber die Daten der Vorbesitzer gespeichert und teilt einem Autokäufer diese nach Darlegung eines „berechtigten Interesses“ mit.
Wartezeiten einkalkulieren
Durch die neuen Papiere kommt es zu längeren Wartezeiten bei den Meldebehörden. Denn in fast jedem Fall muss die Zulassungsstelle neue Papiere erstellen. Schließlich werden 30 bis 40 Prozent aller Fahrzeuge nachträglich technisch verändert.
Bei der Stilllegung eines Fahrzeugs müssen beide Teile der Zulassungsbescheinigung vorgelegt werden. Die Stilllegung wird in Teil I vermerkt. Der Halter erhält beide Teile wieder zurück. Geht die Zulassungsbescheinigung Teil I verloren, muss zur Ersatzbeschaffung die Zulassungsbescheinigung Teil II bei der Zulassungsstelle vorgelegt werden.
Quelle: http://www.jena.de/fm/41/Zulas…%20Beschreibung.14109.pdf
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Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
Quelle: http://www.kiel.de/rathaus/service/_leistung.php?id=8937710
ZitatAlles anzeigenDie in der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Der Halterbegriff entstammt § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht (nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann). Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die ZB II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die ZB II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.
Die ZB II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten, etc.) die Ausstellung einer neuen ZB II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief in die neue ZB II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist.
Ungültig gemachte Fahrzeugbriefe alter Art und ungültig gemachte ZB II werden von der Zulassungsbehörde vernichtet soweit der Halter diese nach Unbrauchbarmachung nicht wieder ausgehändigt haben möchte.
Kosten & Gebühren
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
An wen kann ich mich wenden?
Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie die ZB II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges.
Bei Reimporten kann es vorkommen, dass vom Hersteller keine ZB II ausgestellt wurde, weil es in dem Land, für das das Fahrzeug produziert wurde, keinen Fahrzeugbrief gibt. In diesem Fall sollten Sie darauf drängen, dass der Fahrzeughändler der Ihnen das Fahrzeug verkauft, soweit dieser seinen Betriebssitz in Deutschland hat, bei Auslieferung des Fahrzeugs einen sogenannten Briefvordruck mit den technischen Daten des Fahrzeugs übergibt.
Die Ausstellung einer ZB II ist aber auch unproblematisch im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs möglich, wenn für dieses eine Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) vorliegt. In diesem Fall wenden Sie sich an den Kreis/die kreisfreie Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises). Für die Zulassung muss auch die Verfügungsberechtigung (Rechnung im Original oder Kaufvertrag im Original) nachgewiesen werden.
Bei juristischen Personen ist der Kreis/die kreifreie Stadt in dessen/deren Bezirk der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung liegt, zuständig; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Liegt ein COC-Papier nicht vor, müssen die technischen Daten auf andere Weise durch die Zulassungsbehörde oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen ermittelt werden.
Wie lese ich den neuen KFZ-Schein?: https://www.bavc-automobilclub…d68e531be24924e68a3498b6d