Adaptives Fahrlicht

  • Zitat von »Mokka-Andy«




    Zitat von »Cleholtie«
    ist das Fahren mit Standlicht allein nicht gestattet.

    Nicht aber tagsüber

    Diese Regelung nimmt leider keine Rücksicht auf den hellichten Tag und gilt somit grundsätzlich. So steht es geschrieben (§ 17 Abs. 2 StVO).

    Beim Mokka ist das Standlicht und das Tagfahrlicht identisch! Sind ein und dieselben Lampen!

    Das mag sein. Beim Tagfahrlicht handelt es sich nur um die vordere Beleuchtung. Die Rückleuchten sind aus. Daher hat dies auch nichts mit dem Standlicht zu tun.

    Opel Mokka INNOVATION, 1.4 Turbo, LPG-Werkseinbau, 6-Gang-Manuell

    Espresso Braun, Kaffee-Braun/Cocoa
    Navi 950
    , FK, RFK, Quickheat, Premium, 19-Zöller

    BD: 15.11.2013

    EZ: 03.04.2014


  • Damit wir uns jetzt nicht wegen dem Standlicht zerreden hier eine kurze, prägnante und sehr gute Zusammenfassung zum Thema:


    Zitat

    Wie so oft variieren die Verordnungen zum Licht am Fahrzeug, selbst innerhalb der Europäischen Union. So ist es zum Beispiel in Frankreich gestattet, selbst nachts, bei beleuchteten Verhältnissen mit Standlicht zu fahren. In Deutschland hingegen beschreibt § 17 Absatz 2 StVO: „Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. (...)“. Verpflichtendes Abblendlicht zum Standlicht entfällt allerdings in diesem Sonderfall (Satz 3): „(...) Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. (...)“) § 17 Absatz 2 wird oft fälschlich als generelles Verbot des Fahrens mit Standlicht ausgelegt. Das ist so nicht richtig. „Nach § 17 Abs. 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 StVZO darf mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein nicht gefahren werden. Diese Vorschrift bezieht sich auf § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO und setzt damit immer eine Beleuchtungspflicht voraus. Das bedeutet, dass grundsätzlich bei Tageslicht mit Standlicht gefahren werden darf, sobald aber eine Beleuchtungspflicht besteht (z. B. in Tunneln), muss das Abblendlicht eingeschaltet werden, da dann § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 StVO gilt.“[1] Das Fahren nur mit Standlicht stellt dann eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach Bußgeldkatalogverordnung mit 10 Euro Verwarngeld belegt ist (Tatbestand Nr. 74). Bei Gefährdung oder Sachbeschädigung steigt der Satz auf 15 bzw. 35 Euro. (Quelle: Wikipedia)

  • Eben nicht, darüber gab es sogar ein Urteil


    Urteil Standlicht am Tag - keine Ordnungswidrigkeit

    Sehr schön, das habe ich dem Gesetzestext so nicht entnommen bzw. anders ausgelegt. Danke für den Bezug.


    VG
    Cleholtie :winkekke:

    Opel Mokka INNOVATION, 1.4 Turbo, LPG-Werkseinbau, 6-Gang-Manuell

    Espresso Braun, Kaffee-Braun/Cocoa
    Navi 950
    , FK, RFK, Quickheat, Premium, 19-Zöller

    BD: 15.11.2013

    EZ: 03.04.2014


  • ich fasse mal für mich zusammen....wenn Standlicht und Tagesfahrlicht die selben Lampen sind und der einzige Unterschied darin besteht, das beim Tagesfahrlicht sinnvollerweise die Rückleuchten nicht an sind.....habe ich also am Tag bei entsprechenden Lichtverhältnissen folgende Lichtsituation normales Licht hinten und vorne an, grüne Kontrollleuchte im Display (Außenbeleuchtung) an....warum ist aber dann bei eingeschaltetem Fernlichtassi die Kontrollleuchte für das Abblendlicht nicht an? ...ich hoffe meinen wirren Gedankengängen kann jemand folgen...

    Bestellt am 19.07.2013 /Jungfreuliche Besichtigung 16.12.13 :love: Zulassung 19.12.13....Übergabe 20.12.13...
    1,4 Turbo Innovation, Automatik, Espresso Braun, kein Leder aber innen braun, 7Jx18,in Winter ein Zoll weniger, Frontkamera, Rückfahrkamera, Reifendruckkontrollsystem, Schiebedach, Premiumpaket, Raucherpaket

  • ich fasse mal für mich zusammen....wenn Standlicht und Tagesfahrlicht die selben Lampen sind und der einzige Unterschied darin besteht, das beim Tagesfahrlicht sinnvollerweise die Rückleuchten nicht an sind.....habe ich also am Tag bei entsprechenden Lichtverhältnissen folgende Lichtsituation normales Licht hinten und vorne an, grüne Kontrollleuchte im Display (Außenbeleuchtung) an....warum ist aber dann bei eingeschaltetem Fernlichtassi die Kontrollleuchte für das Abblendlicht nicht an? ...ich hoffe meinen wirren Gedankengängen kann jemand folgen...


    Siehe oben #47: es gibt KEINE Kontrollleuchte nur für das Abblendlicht!

  • stimmt, falsch ausgedrückt, also wieso leuchtet die Kontrollleuchte für den Fernlichtassi (die mit dem A) nicht...obwohl er aktiviert ist? ....bei Tunnelfahrten aber wie für diese Situation vorgesehen, schon.....erkennt unser Lichtsystem, das es für den Fernlichassistenten noch zu hell ist...und aus diesem Grund nur das grüne Kontrolllicht?

    Bestellt am 19.07.2013 /Jungfreuliche Besichtigung 16.12.13 :love: Zulassung 19.12.13....Übergabe 20.12.13...
    1,4 Turbo Innovation, Automatik, Espresso Braun, kein Leder aber innen braun, 7Jx18,in Winter ein Zoll weniger, Frontkamera, Rückfahrkamera, Reifendruckkontrollsystem, Schiebedach, Premiumpaket, Raucherpaket

  • stimmt, falsch ausgedrückt, also wieso leuchtet die Kontrollleuchte für den Fernlichtassi (die mit dem A) nicht...obwohl er aktiviert ist? ....bei Tunnelfahrten aber wie für diese Situation vorgesehen, schon.....erkennt unser Lichtsystem, das es für den Fernlichassistenten noch zu hell ist...und aus diesem Grund nur das grüne Kontrolllicht?


    Die Leuchte mit dem A leuchtet nur, wenn der Fernlichtassistent aktiviert ist! Nach dem Starten ist er immer aktiviert. Ansonsten ein und ausschlaten über die Lichthupe ... Ausschnitt aus der Anleitung im Anhang...