Da hast du vollkommen recht. Das Problem ist nur der Mokka ist am 27.2.2015 erstmalig zugelassen worden.
Das macht nichts, denn dein Mokka ist zu alt. Er dürfte dir nicht mehr als Neuwagen verkauft worden sein, auch wenn du der erste Halter bist.
Da hast du vollkommen recht. Das Problem ist nur der Mokka ist am 27.2.2015 erstmalig zugelassen worden.
Das macht nichts, denn dein Mokka ist zu alt. Er dürfte dir nicht mehr als Neuwagen verkauft worden sein, auch wenn du der erste Halter bist.
[b]Denke Brummbär, Du musst wircklich ein sehr ernshaftes Wort mit Deinem FOH sprechen. Denn Deiner ist offiziell kein Neuwagen mehr
Neuwagen darf zehn Monate alt sein
Düsseldorf (RPO).
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat abschließend entschieden, dass ein Neuwagen nicht älter als zwölf Monate sein darf.
Für ein zehn Monate altes Auto haben die Karlsruher Richter die Neuwagen-Eigenschaft noch bejaht.
Voraussetzung sei ferner, dass das Modell noch unverändert hergestellt werde und es durch die Standzeit keine Mängel aufweise. Seien diese drei Kriterien erfüllt, kann laut Fachleuten der Arag-Rechtsschutzversicherung
auch dann von einem fabrikneuen Fahrzeug gesprochen werden, wenn es bereits zehn Monate lang auf dem Fabrikgelände gestanden hat.
Der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann man nach mehr als zwölf Monaten in der Regel nicht mehr von einem fabrikneuen Wagen sprechen. Dank Abwrackprämie sind Neuwagen begehrter denn je. Die Frage, wie alt ein Neuwagen eigentlich sein darf, hatte bereits einige Gerichte beschäftigt.
Gerd
Leider ist es teilweise so das manche Auto lange auf der Halde stehen , hätten wir eine Ahnung wann die Autos von Band gelaufen ist würden wir uns nur Ärgern, komischerweise zählt ja die Erstanmeldung.
Nicht ganz richt.
Autos die ab Nov. 2014 als Neuwagen zugelassen werden.
Eine erstanmeldung muss nicht zwingend eine Zulassung als Neuwagen sein.
Wenn ein Auto 2013 gebaut worden ist, kann es kein Neuwagen mehr sein.
Hier ist ein ganz interessanter Artikel dazu, auch wenn er nicht 100%ig zum Thema Zulassung passt.
http://www.it-recht-kanzlei.de/neuwagen-altfahrzeuge.html
Edit: Das komtm davon wenn man erst schreibt und 20 Min später abschickt.
Hier ist ein ganz interessanter Artikel dazu, auch wenn er nicht 100%ig zum Thema Zulassung passt.
http://www.it-recht-kanzlei.de/neuwagen-altfahrzeuge.html
Wenn ich den Link richtig verstehe, darf eine Tageszulassung NICHT mehr als Neuwagen deklariert werden, wenn seit der Zulassung und dem Kaufvertragsschluss mehr als zwei Wochen verstrichen sind. (Frist der Herstellergarantie hat begonnen abzulaufen)
Das heißt, dass Frank so oder so keinen Neuwagen gekauft hat.
Christian2
Wenn ich den Link richtig verstehe, darf eine Tageszulassung NICHT mehr als Neuwagen deklariert werden, wenn seit der Zulassung und dem Kaufvertragsschluss mehr als zwei Wochen verstrichen sind. (Frist der Herstellergarantie hat begonnen abzulaufen)
Das heißt, dass Frank so oder so keinen Neuwagen gekauft hat.
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Korrekt. Er hat mit Sicherheit keinen "Neuwagen" gekauft. Dafür ist er viel zu "alt"
Aber er hat wohl den "Neupreis" gezahlt
Gerd
Egal,wie wir das hier drehen und wenden; entscheidend wird sein, welche Daten in der Zulassungsbescheinigung Teil II unter B Erstzulassung / Zahl der Vorbesitzer und (24) Ausstellungsdatum der Bescheinigung stehen.
Bis zur Erstzulassung (Vorbesitzer 0) ist das Fahrzeug rechtlich ein NEUWAGEN - selbst wenn das Datum unter (24) schon z.B. ein Jahr früher liegt.
Wenn das Datum unter (24) das Vorhandensein eines RDKS noch nicht zwingend vorschreibt aber das Datum unter B nach dem 01.November 2014 liegt, dann hat Opel Pech gehabt und muss das RDKS nachrüsten ...... egal wie.
Wenn es richtig ist, dass der Wagen von Brummbär erstmalig im Februar 2015 per Feld B in der Zulassungsbescheinigung zugelassen wurde, dann muss er (..der Wagen) erstens RDKS haben und zweitens hat Brummbär einen Gebrauchtwagen gekauft
Egal,wie wir das hier drehen und wenden; entscheidend wird sein, welche Daten in der Zulassungsbescheinigung Teil II unter B Erstzulassung / Zahl der Vorbesitzer und (24) Ausstellungsdatum der Bescheinigung stehen.
Bis zur Erstzulassung (Vorbesitzer 0) ist das Fahrzeug rechtlich ein NEUWAGEN - selbst wenn das Datum unter (24) schon z.B. ein Jahr früher liegt.
Wenn das Datum unter (24) das Vorhandensein eines RDKS noch nicht zwingend vorschreibt aber das Datum unter B nach dem 01.November 2014 liegt, dann hat Opel Pech gehabt und muss das RDKS nachrüsten ...... egal wie.
Wenn es richtig ist, dass der Wagen von Brummbär erstmalig im Februar 2015 per Feld B in der Zulassungsbescheinigung zugelassen wurde, dann muss er (..der Wagen) erstens RDKS haben und zweitens hat Brummbär einen Gebrauchtwagen gekauft
Sehe ich auch so Thomas. Der Wagen muss RDKS haben und es nach dem Gesetz absolut kein Neuwagen mehr.
Na da würde der FOH aber sehr sehr schnell wieder von mir hören Hoffe "Brummbär" macht es auch so !
Gerd
Bis zur Erstzulassung (Vorbesitzer 0) ist das Fahrzeug rechtlich ein NEUWAGEN - selbst wenn das Datum unter (24) schon z.B. ein Jahr früher liegt.
Wo hast du diese Info her? So wie ich hier und an weiteren Stellen im Netz gelesen habe, ist dem nicht so.
Bitte gib mal eine Quelle.
Laut EU-Verordnung geht es um neu zugelassene Fahrzeuge ab 1.November 2014.
Diese müssen mit einem RDKS ausgestattet sein....
zweitens hat Brummbär einen Gebrauchtwagen gekauft
Nein, keinen Gebrauchtwagen, sondern ein "neuwertiges Lagerfahrzeug"...das, wenn es nur kurz zugelassen war, als NEU gilt.
"Der Neuwagen ist in Deutschland nur dann als neu klassifiziert, wenn:
Fabrikneu ist ein Fahrzeug nur, wenn das betreffende Modell unverändert weitergebaut wird und durch das Herumstehen des Wagens zwischen Produktion und Verkauf (gleichgültig, ob beim Hersteller oder beim Händler) keine Mängel entstanden sind.
Unbenutzt und gleichzeitig neu ist ein Fahrzeug, wenn es fünf Tage zugelassen wurde, ohne dass es im Straßenverkehr benutzt wurde (Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Januar 2005, Aktenzeichen: VIII ZR 109/04). Dagegen handelt es sich bei einem unbenutzten, aber 12 Monaten gelagerten Fahrzeug aufgrund der Wertminderung und des Zustand des Wagens auch bei optimaler Aufbewahrung nicht mehr um einen Neuwagen (Urteil des BGH vom 15. Oktober 2003, Aktenzeichen: VIII ZR 227/02)." Quelle Wikipedia