Da die Spekulationen und Falschinformationen über die zulässigen Reifengrössen hier überhand nehmen:
Auf der Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG dürfen die Mitgliedsstaaten den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeuges nicht aufgrund der Reifen versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Typengenehmigungszeichen (der E/ECE-Kennzeichnung, die ab Herstellungsdatum 01. Oktober 1998 für Motorrad-, Pkw- und Lkw-Neureifen verbindlich ist) versehen und nach den Vorschriften von Anhang IV o.g. Richtlinie montiert sind.
Die Umsetzung der Richtlinie 92/23/EWG vom 31.03.1992 in nationales Recht in Deutschland erfolgte bereits mit der 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.08.1997 (BGBL I S. 2051) und ist damit seit August 1997 verbindlich!
•Das bedeutet zusammengefasst, dass Bereifungen an Kraftfahrzeugen, die den o.g. Punkten entsprechen genauso zulässig sind, wie die durch den Automobilhersteller freigegeben Bereifungen (Eintragungen im Fahrzeugschein oder den COC-Papieren) – auch wenn sie sich von diesen unterscheiden – und es bedarf keiner Änderung/Ergänzung der Fahrzeugpapiere dazu
http://www.motor-talk.de/forum….html?attachmentId=702759
Fazit: Es ist unerheblich, welche Reifenbreite in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder im COC aufgelistet sind, oder welchen Motor das Fahrzeug hat - Wenn Tragfähigkeitszahl und Geschwindigkeitsindex gem. Zulassungsbescheinigung Teil 1 passen, darf der Reifen grundsätzlich verwendet werden