Gesetzliche Grundlagen für zulässige Bereifungen an Kraftfahrzeugen

  • Da die Spekulationen und Falschinformationen über die zulässigen Reifengrössen hier überhand nehmen:



    Auf der Grundlage der EU-Richtlinie 92/23/EWG dürfen die Mitgliedsstaaten den Verkauf, die Zulassung, die Inbetriebnahme oder die Benutzung eines Fahrzeuges nicht aufgrund der Reifen versagen oder verbieten, wenn diese mit dem EG-Typengenehmigungszeichen (der E/ECE-Kennzeichnung, die ab Herstellungsdatum 01. Oktober 1998 für Motorrad-, Pkw- und Lkw-Neureifen verbindlich ist) versehen und nach den Vorschriften von Anhang IV o.g. Richtlinie montiert sind.


    Die Umsetzung der Richtlinie 92/23/EWG vom 31.03.1992 in nationales Recht in Deutschland erfolgte bereits mit der 26. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.08.1997 (BGBL I S. 2051) und ist damit seit August 1997 verbindlich!


    •Das bedeutet zusammengefasst, dass Bereifungen an Kraftfahrzeugen, die den o.g. Punkten entsprechen genauso zulässig sind, wie die durch den Automobilhersteller freigegeben Bereifungen (Eintragungen im Fahrzeugschein oder den COC-Papieren) – auch wenn sie sich von diesen unterscheiden – und es bedarf keiner Änderung/Ergänzung der Fahrzeugpapiere dazu



    http://www.motor-talk.de/forum….html?attachmentId=702759


    Fazit: Es ist unerheblich, welche Reifenbreite in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder im COC aufgelistet sind, oder welchen Motor das Fahrzeug hat - Wenn Tragfähigkeitszahl und Geschwindigkeitsindex gem. Zulassungsbescheinigung Teil 1 passen, darf der Reifen grundsätzlich verwendet werden

    schöne Grüsse
    Thomas

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    Opel Mokka, INNOVATION,1.6 CDTI, 6-Gang-Schaltgetriebe
    Platin Anthrazit
    ; Leder Dunkelgr./Schwarz ; LM-Rad 7 J x 18, 10-Speichen ; Rückfahrkamera ; DAB+ ; Schmutzfänger ; Ladekantenabdeckung ; Climair Windabweiser
    Bestellt: 9. April 2015 Lieferdatum: 28kW 25kW Übergabe: 6. Juli

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  • Also Deine "Fazit" was Du daraus ziehst, kann ich absolut nicht verstehen Thomas. ?(
    Denn klar ist
    : Steht die Reifen/Felgen Kombination nicht in der COC oder einer entsprechenden ABE, dann haste Probleme. Siehe den 1,6 CDTI : Wo die COC völlig geändert wurde nur um EURO 6 zu erreichen.


    Denke kein TÜV-Prüfer wird ohne eine entsprechende COC oder ABE, die die Reifen freigibt, ein Lächeln auf die Lippen bekommen wenn Du da vorfährst ;):schr:


    Gerd

    8 Mal editiert, zuletzt von Gerd ()

  • Fazit: Es ist unerheblich, welche Reifengrösse in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder im COC aufgelistet sind, oder welchen Motor das Fahrzeug hat - Wenn Tragfähigkeitszahl und Geschwindigkeitsindex gem. Zulassungsbescheinigung Teil 1 passen, darf der Reifen verwendet werden


    Also könnte ich mir auch 265er Reifen montieren, wenn die Tragfähigkeitszahl und der Geschwindigkeitsindex mit den Werten in der Zulassung übereinstimmen?! So kommt das bei den Lesern an und es ist Quatsch!


    •Das bedeutet zusammengefasst, dass Bereifungen an Kraftfahrzeugen, die den o.g. Punkten entsprechen genauso zulässig sind, wie die durch den Automobilhersteller freigegeben Bereifungen (Eintragungen im Fahrzeugschein oder den COC-Papieren) – auch wenn sie sich von diesen unterscheiden – und es bedarf keiner Änderung/Ergänzung der Fahrzeugpapiere dazu

    Das bedeutet eigentlich nur, dass andere Reifenmarken, als vom Hersteller freigegeben, benutzt werden dürfen, wenn sie ein "Prüfzeichen" haben. Die Reifengrösse, Geschwindigkeitsindex und die Tragfähigkeit müssen mit denen in der Zulassung (COC) übereinstimmen.


    Alle Reifengrössen, die nicht in der Zulassung oder im COC aufgeführt sind, dürfen nur mit einer entsprechenden ABE oder Eintragung in den Fahrzeugpapieren (Einzelabnahme) betrieben werden. Aber wer macht sich schon eine andere Reifengrösse drauf, ohne andere Felgen?

    Ich wünsche eine crash- und pannenfreie Fahrt!


    Seit 27.04.2016 wieder Opel Cascadafahrer
    19.05.15 bestellt: Mokka Edition 1.4 Automatik, Schnee Weiß, Premium-Paket-Leder schwarz, 19" LM-Rad 5 Doppelspeichen Schwarz glanzlackiert, Quickheat, Reserverad, Bose Sound, DAB+, Navi 950, Rückfahrkamera, Schiebedach, AFL+, Wärmeschutzverglasung (trotzdem die Scheiben foliert), Blendstreifen, Laderaumwanne, Gummifußmatten, 1 Satz M+S Räder auf 16" Borbet F schwarz, OPC Line, Marderschutz, Windabweiser vorne, FMS-Komplettanlage, Mittelarmlehne, kurze Antenne. Tag der Übergabe: 14.10.2015.

  • Zitat

    Fazit: Es ist unerheblich, welche Reifengrösse in der Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder im COC aufgelistet sind, oder welchen Motor das Fahrzeug hat - Wenn Tragfähigkeitszahl und Geschwindigkeitsindex gem. Zulassungsbescheinigung Teil 1 passen, darf der Reifen verwendet werden


    Das ist leider nicht richtig. Es sind immer noch nur die Reifen und Felgendimdnsionen gefahren werden die in der COC oder einer ABE zugelassen sind. Alles andere wäre eine
    Änderung des Fahrwerks und bedarf einer Abnahme.



    Es geht hier um Reifenvorgaben. Beispiel Mercedes: Dort stand in der Zulassung für die Reifendimension: 205/45/16 MO. MO bedeutet: Mercedes Originalteil. Den gab es nur von Continental. Diese Einschränkung ist aber nicht statthaft. Somit hinfällig. Ich kann also jeden 205/45/16 fahren.

  • Also Deine "Fazit" was Du daraus ziehst, kann ich absolut nicht verstehen Thomas. ?( Um es mal nett zu formolieren ;)

    Denn klar ist
    : Steht die Reifen/Felgen Kombination nicht in der COC oder einer entsprechenden ABE, dann haste Probleme. Siehe den 1,6 CDTI : Wo die COC völlig geändert wurde nur um EURO 6 zu erreichen.


    Denke kein TÜV-Prüfer wird ohne eine entsprechende COC oder ABE, die die Reifen freigibt, ein Lächeln auf die Lippen bekommen wenn Du da vorfährst ;) :schr:


    Gerd


    Bitte noch mal den verlinkten Artikel GENAU lesen und VERSTEHEN !


    Ich habe mir übrigens diese Fakten bereits von TÜV/DEKRA , Polizei, Zulassungsstelle und mehreren FOH bestätigen lassen.
    Der TÜV Prüfer, bei dem ich den Eintrag für meine 215/65/16 auf 6,5 x 16 Stahlfelgen holen wollte, wurde nach kurzer Diskussion schon sehr unfreundlich :D ; was ich denn überhaupt wolle und ich solle mich doch mal bitte richtig informieren.

    schöne Grüsse
    Thomas

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  • Reifen ohne Prüfzeichen dürfen gar nicht gehandelt werden!
    Eine Freigabe bestimmter Hersteller ist gesetzlich unzulässig!
    Eine Einzelabnahme für Reifen gibt es nicht; höchstens für Räder bzw. Rad/Reifenkombinationen

    schöne Grüsse
    Thomas

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  • Das ist leider nicht richtig. Es sind immer noch nur die Reifen und Felgendimdnsionen gefahren werden die in der COC oder einer ABE zugelassen sind. Alles andere wäre eine
    Änderung des Fahrwerks und bedarf einer Abnahme.


    Zitat: Das bedeutet zusammengefasst, dass Bereifungen an Kraftfahrzeugen, die den o.g. Punkten entsprechen
    genauso zulässig sind, wir die durch den Automobilhersteller freigegeben Bereifungen (Eintragungen im
    Fahrzeugschein oder den COC-Papieren) – auch wenn sie sich von diesen unterscheiden – und es bedarf
    keiner Änderung/Ergänzung der Fahrzeugpapiere dazu!



    Reifen sind keine Fahrwerksteile sondern ähnlich dem Zubehör einfache Autoteile die nach allgemeinen Normen und Spezifikationen zur Verwendung an vielen verschiedenen Autotypen produziert werden.
    Solche Autoteile brauchen auch gar nicht in der ABE des Fahrzeugs oder dem COC freigegeben werden .... sie haben mit der E/ECE Kennzeichnung eine eigene allgemein gültige Typfreigabe

    schöne Grüsse
    Thomas

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  • ...nur eine kleine Bemerkung zum Text : Schreiben in Roter Farbe wird eigentlich als ein wenig agressiv aufgefasst. Andere Farben gibt es doch auch ;)
    :danke: Dir Thomas


    Gerd

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  • Du schreibst es zwar etwas komisch, aber ich denke du meinst das selbe ...


    Stehen in der COC oder einer ABE einer Felge keine 235er für das Fahrzeug, so darf man diese Größe nicht montieren.



    Es wäre natürlich schön wenn dem so wäre. Dann könnte ich demnächst auch die 235/50/18 im Sommer fahren ...




    Zitat

    Reifen sind Zubehör und keine Fahrwerksteile.
    Zubehör braucht auch gar nicht in der ABE des Fahrzeugs oder dem COC freigegeben werden .... es hat bereits ein eigenes Teilegutachten


    Der Reifen gehört schon zum Fahrwerk. Sie verändern das Fahrverhalten. Auch könnten sich Dinge wie Freigängigkeit negativ verändern. Deshalb benötigt er auch eine Freigabe. Die hat er auch über die COC oder einer ABE der Felge.