hallo kann mir einer sagen wie ich die nebelschlusleuchte ausbauen kann. da ich mir auch eine auf der rechten seite machen wollte da diese ja nicht brennt.
ich frage mich, warum Du so etwas machen willst ? Brauchst DU die 2.Nebelschlusleuchte denn so oft, die darf man doch eh erst bei Sichtweiten unter 50m einschalten und mit mehr als 50km/h darf man dann auch nicht unterwegs sein - da sollte eigentlich eine Nebelschlusleuchte völlig ausreichend sein, zwar sind 2. Nebelschlussleuchten erlaubt, aber ich sehe da keinen Sinn dahinter.
Zitat aus Wikipedia:
Die Nebelschlussleuchte ist ein Instrument der aktiven Sicherheit. Da sie aufgrund ihrer Helligkeit den nachfolgenden Verkehr stark blenden kann, ist ihr Betrieb mit strikten Regelungen eingeschränkt, welche jedoch je nach Land variieren.
Gemäß § 17 der deutschen Straßenverkehrsordnung (StVO) dürfen Nebelschlussleuchten nur benutzt werden, wenn die Sichtweite durch Nebel weniger als 50 m beträgt (§ 17 Abs. 3 Satz 5 StVO). Das ist in Deutschland der Abstand der Leitpfosten am Rand von Landstraßen und Autobahnen bei gerader Streckenführung, wodurch diese geeignet sind, die Sichtweite festzustellen. Die Sichtbehinderung darf nicht nur durch Regen verursacht sein.
In § 3 StVO gibt es zusätzlich folgende Bestimmung zur Höchstgeschwindigkeit bei Nebel: Wenn die Sichtweite durch Nebel bedingt weniger als 50 m beträgt (die gleiche Voraussetzung wie für die Benutzung der Nebelschlussleuchte), darf die Geschwindigkeit maximal 50 km/h betragen. Daher ist bei korrekter Benutzung der Nebelschlussleuchte maximal eine Geschwindigkeit von 50 km/h zulässig.
Ein Nutzungsverbot innerorts besteht nicht.
Eine Kontrollleuchte mit gelbem Licht im Armaturenbrett ist vorgeschrieben. Trotzdem ist es in der Praxis häufig zu beobachten, dass Fahrer nach Durchfahren einer nebligen Stelle das Ausschalten der Nebelschlussleuchte vergessen. Die missbräuchliche Verwendung kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Verwarnungsgeld von 20 Euro geahndet werden. Kommt es durch einen falschen Gebrauch zu einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer oder gar zu einem Unfall, beträgt das Verwarnungsgeld 25 bzw. 35 Euro.