Dashcams verstoßen gegen Datenschutzgesetz
[Blockierte Grafik: http://abload.de/img/image-735528-breitwanhljhi.jpg]
Erfolg für Datenschützer: Im ersten Prozess um die Zulässigkeit von Auto-Videokameras teilte das Gericht ihre Bedenken. Der Einsatz sogenannter Dashcams ist unter bestimmten Bedingungen unzulässig.
Ansbach - Im bundesweit ersten Prozess um die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von Auto-Videokameras, sogenannte Dashcams, haben Datenschützer einen Teilerfolg errungen. Das mit dem Fall eines Autofahrers befasste Verwaltungsgericht im fränkischen Ansbach erklärte am Dienstag den Einsatz der Kameras unter bestimmten Bedingungen für unzulässig.
So dürften damit keine Aufnahmen in der Absicht gemacht werden, sie später ins Internet zu stellen, auf YouTube und Facebook hochzuladen oder Dritten - etwa der Polizei - zu übermitteln. Im konkreten Fall hob das Gericht allerdings ein behördliches Verbot wegen eines Formfehlers auf. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde Berufung zugelassen.
Dashcams - benannt nach dem englischen Wort "dash" für Armaturenbrett, auf dem die Kameras häufig montiert sind, sollen vor allem dazu dienen, sich etwa bei Unfällen gegen andere Verkehrsteilnehmer abzusichern.
Kläger hatte 22 Autofahrer wegen Verkehrsdelikten angezeigt
Dem Prozess lag eine Klage eines Autofahrers aus Mittelfranken gegen das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht zugrunde. Die Ansbacher Behörde hatte dem Mann untersagt, eine Dashcam zur Aufzeichnung von Verkehrsverstößen anderer Verkehrsteilnehmer einzusetzen. Dagegen hatte dieser geklagt.
Die Anwältin des Mannes erklärte vor Gericht, ihr Mandant fühle sich häufig von anderen Autofahrern genötigt, sodass er sich zum Einsatz der Kamera gezwungen gesehen habe, um Beweismittel zu sichern. Sie bestätigte, dass ihr Mandant, selbst Anwalt, insgesamt 22 Autofahrer wegen Verkehrsdelikten bei der Polizei angezeigt habe. In fünf Fällen habe er seine Dashcam-Aufnahmen der Polizei zur Verfügung gestellt. Das Gericht forderte den Mann nun auf, seine Bilder zu löschen.
Auch durch das aktuelle Urteil bleibt die Gesetzeslage in Deutschland weiterhin unklar. Der Einsatz von Dashcams ist hierzulande - anders als beispielsweise in Österreich - nicht ausdrücklich untersagt. Die Aussagen zum Einsatz von Dashcams bleiben schwammig: Erlaubt ist beispielsweise der Einsatz der Mini-Kameras für persönliche Zwecke.
In dem aktuellen Fall habe der Autofahrer mit seinen Videoaufnahmen andere Verkehrsteilnehmer bei der Polizei überführen wollen. Damit habe er "den persönlichen oder familiären Bereich verlassen, womit das Bundesdatenschutzgesetz Anwendung findet", urteilte das Gericht. Schließlich ließen sich die mit seiner Dashcam in der Öffentlichkeit gefilmten Personen ohne weiteres identifizieren.
Das Gericht erinnerte daran, dass das Bundesdatenschutzgesetz "heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter grundsätzlich nicht zulässt und solche Aufnahmen einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht auf informationelle Selbstbestimmung der von den Filmaufnahmen betroffenen Personen darstellen".
In Österreich droht Autofahrern mit Dashcam ein hohes Bußgeld
In Österreich droht Autofahrern mit Dashcam an Bord ein saftiges Bußgeld von bis zu 10.000 Euro.
Großer Beliebtheit erfreuen sich Dashcams in Russland. Dort sind die aufgezeichneten Filme vor Gericht zugelassen. Im Internet kursieren unzählige Videos, die spektakuläre Unfälle und kuriose Ereignisse zeigen - darunter auch Aufnahmen zu einem Meteoritenregen im Ural im Februar 2013.
mhu/dpa