Film und Fotoaufnahmen in der Öffentlichkeit, die einzelne Persone (nicht die des öffentlichen Lebens!) zeigen, dürfen nicht ohne deren Zustimmung veröffentlich werden. Schon gar nicht, wenn diese geeignet sind, diese Person bloß zu stellen usw.
Insoweit dürfte die Rechtslage klar sein.
Ebenso klar dürfte sein, dass die Beweissicherung zur Verfolgung von Rechtsverstößen in der Öffentlichkeit ausschließlich Aufgabe der Verfolgungsbehörden (staatlich oder kommunal) oder von dort beauftragten Institutionen ist.
Hier liegt die Betonung auf "Öffentlichkeit". Auf Privatgrund ist die Rechtslage anders.
Aber abgesehen davon würde ich mir nie freiwillig ein Gerät zur Datenaufzeichnung ins Fahrzeug einbauen (lassen), so lange die Rechtslage nicht eindeutig geklärt ist, was mit meinen Daten z.B. im Falle eines Unfalls geschieht.
Ein Beispiel als Denkanstoß:
Man ist an einem schweren Verkehrsunfall beteiligt. Die Ursache hat ein anderer gesetzt - z. B. Vorfahrt, Rotlichtverstoß, Überholen.
Die Staatsanwaltschaft ordnet die Sicherstellung der beteiligten Fahrzeuge an und es wird ein Gutachter bauftragt, den Unfallhergang zu rekonstruieren.
Der Gutachter wird natürlich die Unfallspuren auf der Fahrbahn, an den Fahrzeugen und evtl. den verletzen Personen, aber auch den technischen Zustand der Fahrzeuge vor dem Unfall genau dokumentieren und auswerten.
Sollten andere Beweismittel, wie z.B. der gesetzlich vorgeschriebene Fahrtenschreiber in LKW, vorhanden sein, dann wird er natürlich auch diese auswerten und zur Klärung des Sachverhalts heranziehen.
Sind jetzt private Bildaufnahmen (Dashcam), oder andere Garäte zur Datenaufzeichnung über Geschwindigkeit, Fahrverhalten usw (Stichwort "Blackbox") vorhanden , werden diese natürlich auch zur Klärung des Sachverhalts verwendet.
Darauf hat der Fahrzeugeigentümer in diesem Moment keinen Einfluss mehr. Das Fahrzeug (und die darin befindlichen Geräte) ist ja sichergestellt und steht z.B. in einer Halle, zu welcher der Fahrzeughalte keinen Zutritt hat.
Und plötzich hat der Verkehrsteilnehmer, der z.B. geringfügig zu schnell unterwegs , aber sonst am Unfall nicht ursächlich (schuldhaft) beteiligt war, eine "Mitschuld", was nicht nur rechtliche Konsequenzen
nach sie ziehen kann, sondern bei der gegnerische Versicherung mit Sicherheit mit Freude zur Kenntnis genommen und bei der Schadensregulierung "gewürdigt" wird.
Der rechtliche Grundatz, dass sich niemand selbst belasten muss, bleibt somit unberücksichtig!
Ich freue mich auf weiter Beträge zu diesem Thema
Gruß
Helmut