Wo hast du diese Info her? So wie ich hier und an weiteren Stellen im Netz gelesen habe, ist dem nicht so.
Bitte gib mal eine Quelle.
Das ist einfach so So lange das Fahrzeug nicht erstmalig zugelassen ist, ist es neu ..... egal, wie man sich das aus irgendwelchen Urteilen rauspickt und diesen Einzelaspekt als allgemeingültig bezeichnet.
Das bedeutet allerdings nicht, dass der Käufer später keinen Sachmangel mehr geltend machen kann, der im tatsächlichen Alter des gekauften Neuwagens begründet ist ..... das ist ein anderes Rechtsgebiet
Laut EU-Verordnung geht es um neu zugelassene Fahrzeuge ab 1.November 2014.
Diese müssen mit einem RDKS ausgestattet sein....
So ist es ---- neu zugelassen im Februar 2015
Nein, keinen Gebrauchtwagen, sondern ein "neuwertiges Lagerfahrzeug"...das, wenn es nur kurz zugelassen war, als NEU gilt.
"Der Neuwagen ist in Deutschland nur dann als neu klassifiziert, wenn:
- nicht mehr als 12 Monate zwischen Produktion und Kauf vergangen sind;
- er keine Standschäden hat (auch wenn sie behoben sind);
- er noch nicht im Straßenverkehr gefahren ist;
- das Modell noch unverändert hergestellt wird.
Fabrikneu ist ein Fahrzeug nur, wenn das betreffende Modell unverändert weitergebaut wird und durch das Herumstehen des Wagens zwischen Produktion und Verkauf (gleichgültig, ob beim Hersteller oder beim Händler) keine Mängel entstanden sind.
Unbenutzt und gleichzeitig neu ist ein Fahrzeug, wenn es fünf Tage zugelassen wurde, ohne dass es im Straßenverkehr benutzt wurde (Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 12. Januar 2005, Aktenzeichen: VIII ZR 109/04). Dagegen handelt es sich bei einem unbenutzten, aber 12 Monaten gelagerten Fahrzeug aufgrund der Wertminderung und des Zustand des Wagens auch bei optimaler Aufbewahrung nicht mehr um einen Neuwagen (Urteil des BGH vom 15. Oktober 2003, Aktenzeichen: VIII ZR 227/02)." Quelle Wikipedia
Nö, auch kein "Lagerfahrzeug" und auch nicht "neuwertig" - der Wagen war im Februar zugelassen und in diesem Moment gebraucht und mit 1 Vorbesitzer.
- Mit Datum der (Tages)zulassung ist es raus aus dem Lager
- Es war "zugelassen für den Strassenverkehr" und hatte ein Kennzeichen zugeteilt , damit durfte es am Strassenverkehr teilnehmen; egal ob es das tatsächlich getan hat oder nicht
- Es ist auch nicht mehr neuwertig, weil es einen Vorbesitzer hatte und auf diesen zugelassen war; egal ob und wofür der es benutzt hat.
Insgesamt ist die Rechtsprechung da sehr unterschiedlich und extrem vom Einzelfall abhängig. Insbesondere sind die BGH Urteile offensichtlich nicht allgemeinverbindlich ..... speziell das zur Eigenschaft "Neuwagen"