Also das verwundert mich ein bisschen...
Was hast Du denn für eine Reifengröße drauf?
Grundsätzlich gilt folgendes:
Mitzuführen ist der Teil I und sonst nichts. Die Polizei bzw. die kontrollierende Behörde ist in der Beweispflicht, dass die gefahrene Rad-/Reifenkombination nicht freigegeben ist. Wenn sie bei einer Kontrolle nicht in der Lage ist, darf sie ein Fahrzeug auch nur dann stilllegen, wenn offensichtliche Mängel zutage treten. Sie dürfte das Fahrzeug nicht einmal bei Nutzung nicht freigegebener Rad-/Reifenkombinationen stilllegen, wenn sie davon ausgehen muss, dass ein Eintrag/eine Abnahme erfolgreich sein würde.
Man wird auch nicht aufgefordert, die Bescheinigung zu bringen, sondern im Zweifelsfall muss sich die kontrollierende Behörde die e-Nummer notieren, die Personendaten aufnehmen und dann wird sie sich bei Vorliegen einer nicht eingetragenen Rad-/Reifenkombination danach mit dem Eigentümer des Fahrzeugs in Verbindung setzen.
Entweder ist Deine Geschichte nicht vollständig oder die Polizei hat sich nicht richtig verhalten!
Grüße
Björn