Hallo,
einige haben es vielleicht mitbekommen das ich einige Probleme mit meinem Mokka hatte.
Jedenfalls wurden im Rahmen der einjährigen gesetzlichen Gebrauchtwagengarantie einige Teile getauscht.
Nun erzählt mir mein FOH das ich keine Garantie auf Neuteile bekomme bzw. die Garantie auf Neuteile keine 2 Jahre beträgt sondern nur maximal bis zum Ende der Gebrauchtwagengarantie.
Konkret heißt das gerade für mich.
Auto im November 2015 gekauft und damit bis November 2016 Gebrauchtwagengarantie.
Mittelschalldämpfer und Bremsscheiben im März 2016 erneuert.
Nun will mir der Händler maximal eine Garantie auf die neuen Teile bis November 2016 geben, wenn meine Gebrauchtwagengarantie ausläuft und NICHT bis März 2018 (24 Monate bei Neuteilen)
Ist das rechtmäßig? Bin im Internet noch nicht so richtig fündig geworden.
Ob es sich bei den Bremsen um ein Verschleißteil handelt, ist erstmal unerheblich für mich. Das ist dann nochmal gesondert zu betrachten.
Ich kann es eigentlich nicht glauben.
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Hallo Gurki,
es kommt hier auf die AGB's des Händlers an, da:
- Da der Hersteller von Ersatzteilen nicht Vertragspartner des Autobesitzers ist, gibt es auch keine vertraglichen Sachmängelansprüche gegen den Hersteller.
Nicht gänzlich frei ist die Werkstatt hinsichtlich der gesetzlichen Sachmängelhaftung. Die gesetzliche Sachmangelhaftung trifft den Vertragspartner, also denjenigen, der mit der Reparatur beauftragt war, in der Regel somit die Werkstatt.
ABER:
- Ist die Reparatur mangelhaft gemäß § 633 BGB (und das ist sie auch dann wenn mangelhafte Ersatzteile eingebaut wurden), stehen dem Autobesitzer die Rechte nach § 634 BGB zu (Nacherfüllung, Aufwendungsersatz, Rücktritt, Schadensersatz, etc.).
Da wir nun hier von deutschem Recht sprechen, auch hier, keine Regel ohne Ausnahmen:
- Gemäß § 634a BGB verjähren diese Ansprüche in der Regel in zwei Jahren. Allerdings ist dies nicht zwingend. Die Werkstatt darf in Ihren AGB diese Verjährungsfrist auf ein Jahr verkürzen (§ 309 Nr. 8 b ff BGB). Das nehmen auch die meisten Werkstätten in Anspruch.
Daher solltest/musst du vor allem schauen, ob die Werkstatt in ihren AGB's hat und wenn ja, ob darin eine Verkürzung der Verjährung vereinbart ist.
Ich weiß das macht dich jetzt evtl. nicht glücklicher, aber so ist es nun mal.
Ein geiler Typ bin ich nun auch nicht
Im Detail kannst du es hier lesen: http://www.frag-einen-anwalt.d…nur-1-Jahr---f147704.html